Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung) gem. §95 Abs. 1a AußStrG

Seit 1. Februar 2013 sind Eltern bei einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ohne eine derartige Beratung ist nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Eltern gegenüber dem Gericht - durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.

 

 

Beratung gemäß §95 Abs. 1 lit. a AußStrG

  • 90 Euro netto pro Stunde und Person für eine Einzelberatung  bzw. 
  • 45 Euro netto pro Stunde und Person für die Paarberatung
  • Die Beratung ist sofort in bar zu bezahlen.
  • auch Wochenendtermine sind möglich, aber zu erhöhten Stundensätzen
    (50%-Zuschlag für Samstage und 100%-Zuschlag für Sonn- und Feiertage)

 

Nach erfolgter Beratung über die Scheidungsfolgen für ihr(e) noch minderjährigen Kind(er) erhalten die Eltern, eine Bestätigung für das Gericht.

 

Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns telefonisch Kontakt auf. Wir sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:
+43 650 925 49 87 [Fr. Herzog] und +43 650 925 49 88 [Hr. Grünbichler].

Kurzinfo zu den Beratungsleistungen für Familien
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